Ich bin nicht mehr verpflichtet, weder Veranstaltungen zu organisieren, noch an Veranstaltungen teilzunehmen, die auf meine Anwesenheit nicht vorbereitet sind.
Wirkungslos zu erscheinen bedeutet, unsichtbar anwesend zu sein – und unsichtbare Teilnahme ist kein Beitrag, sondern eine höflich übersehene Störung. Auch die Ausrichtung von Formaten, deren Rezeption nicht vorgesehen ist, stellt keine Mitwirkung dar, sondern lediglich die Eröffnung eines Raumes ohne Resonanz.
Solange meine Beteiligung nicht mit einer tatsächlichen Möglichkeit zur Wirkung verbunden ist, besteht kein Anlass, sie zu leisten. Es handelt sich nicht um Verweigerung, sondern um die Einsicht in die Nutzlosigkeit formal erfüllter Rollen ohne funktionalen Zusammenhang.
Diese Regelung ist durch meinen Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag, Abs. 12, Satz 35 ausdrücklich gedeckt.1
¹ Vgl. Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag HB-S / Ref. 8.3.4 / Anlage G (gültig ab 01.01.2021), § 4 Übergangsregelungen, Abs. 12, Satz 35:
„Die Teilnahme an Veranstaltungen außerhalb dokumentierter Wirkungskreise ist dem Beschäftigten freigestellt, sofern keine unmittelbare Rückkopplung in den Zuständigkeitsbereich erkennbar ist.“
